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1341. April 30. Freystadt (gegeben cur Vrygenstat).

an sente Walpurgis obind.

Hanus [Grotefend, Stammtaf. II, 11], Hzg v. Schles. u. Herr zur Stynow (Steinau), bek., daß er mit Rat seiner Getreuen sich mit seinem Bruder Heinrich (IV.) [Ebenda II, 8] u. dessen Sohn Heinrich (V.) [Ebenda II, 17], Herzögen v. Schlesien u. Herren von Glogow (Glogau) und czume Zagan (Sagan), wegen aller Entzweiung versöhnt hat u. gelobt denselben, ihnen u. ihren Erben von seinen Landen u. Leuten u. von Vrauwenstat (Wschowa, miasto powiatowe siedziba gminy - Fraustadt, Kreishauptstadt und der Sitze der Gemeinde.) nach dessen Auslösung [Über die Verpfändung von Stadt u. Weichbild Fraustadt vgl. Reg. 5956 u. Minsberg, Gesch. d. Stadt u. Festung Groß-Glogau, S. 214] nichts durch Kauf, Versetzung oder sonstwie zu entfremden. Erfuhren sie aber dennoch für wahr, daß er ihnen seine Lande entfremden oder verkaufen wollte, so sollen Herr Heinr. v. Bebirsteyn (Biberstein) vorne Stolcz (Stolz), Nykil Kordbok (Kurzbach) u. Hans v. Lodwygstorf (Ludwigsdorf) für ihn als seine Gekorenen u. Hans v. Warnungstorf (Warnsdorf), Grabis v. Necherin [Die Lehnsurkunden I, 157, Z. 28 haben fälschlich Abrabys von Necherin] u. Reynold von Nebilczicz (Niebelschütz) als Gekorene seines Bruders u. dessen Sohnes zusammenkommen u. nach der Mehrheit der Stimmen eine Entscheidung treffen, der er sich unterwerfen soll. Fügt er sich nicht, so gelobt er, mit seinen genannten 3 Mannen nach Sagan mit 20 Pferden zum Einlager einzureiten u. nicht eher daraus zu weichen, bis er der vorgenannten Sechs Entscheidung nachgekommen ist. Hält er das Einlager nicht, so sollen sein Hofrichter zum Goyr (Guhrau) mit dem huze (Schloß), die Bürger mit ihrer Stadt u. die Landleute dieses Weichbildes sich an seinen Bruder u. dessen Sohn so lange halten u. ihnen untertänig sein, bis er der Entscheidung der Sechser entsprochen habe. Für den Fall, daß er seinen Hofrichter zum Goyr (Guhrau) Mertin von Tyfnow (Tiefenau b. Großenhain i. Sachsen?) absetzen sollte oder dieser freiwillig ginge oder stürbe, so gelobt er, nur einen Hofrichter einzusetzen, der in dem gleichen Gelübde zu seinem Bruder u. dessen Sohn mit dem Guhrauer Schloß steht, wie Martin v. Tyfnow zu ihnen gestanden hat. Nimmt er 200 oder 300 Mark auf Zins (Schaden) auf und kann diesem nicht selber gerecht werden, so soll er das seinem Bruder u. dessen Sohn mitteilen und diesen dann eine seiner Städte nach ihrem Belieben, den Goyr (Guhrau) oder die Stynow (Steinau) mit ihren Weichbildern für die 300 Mark versetzen. Auf das Geld sollen diese nichts als einen gewöhnlichen Zins (Schaden) tun u. sollen Stadt u. Weichbild mit ihren Pertinenzen so lange als Pfand behalten, bis er ihnen die Schuldsumme u. die Zinsen (houbgut und schaden) wiedererstattet hat. Ferner gelobt er, bei seinen Lebzeiten keinen Fremden, der jetzt nicht schon sein Mann ist, in seinem Lande als Hauptmann einzusetzen und verspricht, seinem Bruder u. dessen Sohn zu helfen "uf unsin schaden und uf ere kost uf alremenniglich uf recht an uf unsin heren den kunig von Bemen". Für den Fall, daß er rechtmäßig eine Ehe schließt, soll sein Weib nur seinen Bruder u. dessen Sohn als Vormünder wählen u. als Leibgedinge Guhrau oder Steinau mit Burg u. Weichbild haben. Stirbt er ohne Erben, so sollen sie seiner Frau 1500 Mark für das Leibgedinge geben [Diese Stelle: "sturbe wir aber an erbe, so sohlen se der vrouwen vunfczenhundert mark vor das lipgedinge geben" fehlt in den Lehnsurk. I, 158] , hinterläßt er aber Erben, so sollen seine Lande an diese fallen. Er gelobt auch seinem Bruder u. dessen Sohn, ihnen alle seine Festen offen zu halten u. daß sie deren gewaltig gegen alle ihre Feinde sein sollen, "bie namen des Rudins (Ruden, Kr. Bomst) [Die Lehnsurk. I, 158 haben Naudins, das nach der Anmerk. dazu aber bereits als zweifelhaft angegeben ist], Elgen (Ilgen, Kr. Fraustadt) und Promuntes (Priment, Kr. Bomst)". Alle diese Gelübde aber sollen unschädlich sein seinen früheren Gelübden u. Briefen, die er seinem Bruder gegeben, und die auch sein Herr, der König, bestätigt hat.

Z.: Nyckus v. G(orin?) [Verwischt. Die Lehnsurk. haben das unmögliche Nyclas von Alzenaw], Nykil Kordbok (Kurzbach), Mertin v. Tyfnow (Tiefenau), Pezche v. Czedlicz (Zedlitz) u. Heinr. v. Tyfnow, hzgl. Schreiber, Ausfertiger dieses.


Orig. Perg. im Glog. Stadtarch. Die auf Leinwand aufgezogene Urk. ist zum guten Teil schon fast unleserlich u. das Siegel derselben fehlt. Nicht fehlerfreier Abdruck i. d. Lehns- u. Besitzurk. Schles. I 157/159; ganz ungenügender Abdr. mit der falschen Datierung 1441 bei Minsberg, Geschichte v. Glogau I, 427. Ausführliches Regest bei Wutke, Die Inventare der nichtstaatlichen Archive Schles. II. Kreis u. Stadt Glogau (Cod. dipl. Sil. XXVIII), S. 22 f.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 30, 1925; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1338 - 1342. Herausgegeben von Konrad Wutke und Erich Randt.